Willkommen zu einem neuen Monat! Wir freuen uns zwei große TLD Starts diesen Monat anzukündigen, .CONTACT & .GAY.
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Willkommen

Willkommen zu einem neuen Monat! Wir freuen uns zwei große TLD Starts diesen Monat anzukündigen, .CONTACT & .GAY.

Lesen Sie weiter für Domain Neuigkeiten und neue Domain Blogs von unserem Team. Viel Spaß!

.CONTACT New TLD

Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass eine neue TLD in der Domain Familie begrüßt wird! .CONTACT wird von der Donuts Registry eingeführt und ist eine großartige Lösung für Marken und Unternehmen um prägnant Kontaktoptionen direkt in deren URL darzustellen.

.CONTACT-Startplan:

Sunrise: 29. September 2020 16:00 UTC – 28. November 2020 15:59 UTC
EAP: 2. Dezember 2020 16:00 UTC – 9. Dezember 2020 15:59 UTC
Allgemeine Verfügbarkeit (GA): 9. Dezember 2020 16:00 UTC

Preisdetails finden Sie in Ihrem Konto.



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Sie mit Hexonet’s Startkalender über die neuesten TLD-Daten auf dem Laufenden.

.GAY TLD allgemein Verfügbar!

Diese ikonische TLD tritt nun in die allgemeine Verfügbarkeit und ist für jeden zur Registrierung verfügbar!

Eine .GAY Domain hilft jedem, gleich ob es sich um kleine Unternehmen, weltweite Organisationen oder individuelle Verbündete handelt, ihre Unterstützung und das Feiern der LGBTQ+ Gemeinschaft auszudrücken. Die .GAY Registry, Top Level Design, spendet 20% der Einnahmen jeder neu registrierten Domain um LGBTQ+ Organisationen zu unterstützen.

Von .BLOG zu .XYZ, schauen Sie sich unbedingt unsere derzeitigen Promo-Angebote an. Über 195 TLDs sind gerade im Angebot!*


*diesen Monat starten keine neuen Promos
Backorder Preiserhöhung für Afilias TLDs
10. September 2020

Wegen einer Preisänderung auf Registry Ebene, ist dies eine Aktualisierung der Preise, der unten genannten Afilias TLDs. Ab dem 10. September 2020 erhöhen sich die Backorderpreise für folgende Afilias TLDs. Alle Backorders, die nach diesem Datum und dieser Uhrzeit abgeschlossen werden, werden mit dem neuen Backorder Preis berechnet. Sie können alle aktualisierten Preisdetails in Ihrem Account finden, sowie auf der Backorderliste, die sie womöglich derzeit haben.

Von der Preisveränderung betroffene Domains

.ARCHI
.BET
.BIO
.BLACK
.BLUE
.GLOBAL
.GREEN
.INFO
.KIM
.LGBT
.LLC
.LOTTO

.MOBI
.ORGANIC
.PET
.PINK
.POKER
.PRO
.PROMO
.RED
.SHIKSHA
.SKI
.VOTE
.VOTO
xn—6frz82g

Falls Sie Fragen bezüglich den bevorstehenden Änderungen haben, kontaktieren Sie bitte unser Support Team unter [email protected].

Preiserhöhung für .NZ
1. Oktober 2020

Die InternetNZ-Registry erhöht den Preis für .NZ und seine Third-Level-Domains mit Wirkung zum 1. Oktober 2020.

Diese Preiserhöhung gilt für bestehende Domains, Neuregistrierungen, Renewals und Transfers ab dem Datum des Inkrafttretens.

Reseller-Preisklasse: Erhöhung von $39,03* (Nettopreis: $32,80) auf $42,60* (Nettopreis: $35,80) NZD / Domain / Jahr
Premium-Preisklasse: Erhöhung von $33,68* (Nettopreis: $28,30) auf $37,25* (Nettopreis: $31,30) NZD / Domain / Jahr
Platin-Preisklasse: Erhöhung von $24,99* (Nettopreis: $21,00) auf $28,56* (Nettopreis: $24,00) NZD / Domain / Jahr

Bitte beachten Sie, dass die Wiederherstellungsgebühr unverändert bei $40,00 NZD bleibt.

Kunden mit bestehenden .NZ- und Third-Level-Domain-Registrierungen sollten eine Verlängerung vor dieser Erhöhung in Betracht ziehen.

Änderungen des Renewal-Preises für die .BLOG Premium Domain
7. Oktober 2020

Ab dem 7. Oktober 2020 werden alle .BLOG-Premium-Domains zum Standardpreis verlängert. Diese Preisänderung gilt für bestehende Domains, Neuregistrierungen, Renewals und Transfers ab dem Datum des Inkrafttretens.

.SHOP veröffentlicht neue Premium-Domains
14. Oktober 2020

Die .SHOP Registry fügt am 14. Oktober 2020 über 4.800 .SHOP Premium-Domainnamen hinzu. Die Domains sind den bestehenden Premium-Preisstufen zugeordnet. Bitte kontaktieren Sie unser Verkaufsteam unter
[email protected] falls Sie Interesse an einer Liste mit den freigegebenen Domains haben.

EPP Schema Update
21. November 2020

Wir würden Sie gerne darüber informieren, dass wir unsere EPP Schema Validierung aktualisieren werden. Sie müssen zunächst nichts tun. Die neue Version wird vom 15. Oktober 2020 bis zum 21. November 2020 zum Testen in OTE verfügbar sein, ehe wir die Validierung in unser Live System schalten.

Um die Auswirkungen auf unsere Kunden zu reduzieren, gewährleisten wir die Änderungen und Updates minimal zu halten.

Die folgenden Änderungen werden während dem Update der EPP Schema Validierung vorgenommen:

Die Fehlerdetails in dem <reason> Element werden, bei einer fehlgeschlagenen Syntax Validierung bereitgestellt

Unsere neue XML Validierung wird genau so wie unsere derzeitige Validierung funktionieren, bedeutet, dass ungültige XML identifiziert und abgelehnt werden. Bitte beachten Sie, dass sich nur die Fehlermeldungen, die einer fehlgeschlagenen Schema Validierung zugehörig sind, verändern. Erfolgsmeldungen sowie alle anderen Fehlermeldungen bleiben unverändert. Nach dem Update am 21. November 2020 wird der neue Validator, bei EPP Befehlen mit ungültiger Syntax den selben Ereignis Code, 2001, wiedergeben. <msg> wird weiterhin als "commando syntax error " gelten und der Text für <reason> wird mit "XML Parser:" beginnen. Dieser Präfix wird gefolgt von einer detaillierten Erklärung der/des Syntaxfehler(s), welche anders als unseres derzeitigen Format aussehen wird.

Brexit Update für .EU
1. Januar 2021

EURid hat als Reaktion auf den Brexit einen aktualisierten Zeitplan für .EU-Domainnamen veröffentlicht. Die Registry wird sich am 1. Oktober 2020 mit in Großbritannien ansässigen EU-Registranten in Verbindung setzen und die Registranten auffordern, ihre Berechtigung aufgrund der Staatsbürgerschaft in einem verbleibenden EU-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2020 nachzuweisen. Am 1. Januar 2021 wird allen in Großbritannien ansässigen Registranten, die keine Berechtigung nachgewiesen haben, deren Domain-Name "entzogen".

Supportzeiten an Feiertagen

Unser kanadisches Büro wird am Montag dem 12. Oktober 2020 zu den regulären Arbeitszeiten zwischen 16:00 UTC und 20:00 UTC wegen dem kanadischen Thanksgiving geschlossen sein. Das Büro öffnet wieder am Dienstag dem 13. Oktober 2020 um 16:00 UTC. Während dieser Zeit werden alle Serviceanfragen von unserem deutschen Büro bearbeitet.

Gastbeitrag von Rechts- und Fachanwalt Hagen Hil

Internetauftritt entscheidet über gerichtliche Zuständigkeit

Nach einem ins Wasser gefallenen Yacht-Urlaub, hatte das BayObLG zu entscheiden, an welchem Ort die Reiseveranstalter zu verklagen seien. Die örtliche Zuständigkeit ergab sich schlussendlich aus der "Ausrichtung" des Unternehmens – für die Ausrichtung wiederum war dessen Domain bzw. der damit verknüpfte Internetauftritt maßgeblich.

Was ist passiert?
Der im Amtsgerichtsbezirk Hersbruck wohnhafte Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen an seinem Wohnsitzgericht auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Chartervertrags über eine in griechischen Gewässern liegende Yacht in Anspruch, mit der er wegen eines abgefallenen Propellers anders als vertraglich vereinbart nur zwei Tage lang segeln konnte. Nun erlangt er Schadensersatz unter anderem wegen anteiligem Ersatz der Chartergebühr, Mietwagen für den Transfer, sowie Entschädigung für fünf Tage entgangene Urlaubsfreuden. Während die eine Antragsgegnerin ihren Sitz in München hat, hat die andere diesen in Griechenland. Die eigentliche Klage richtet sich gegen beide, weil der Antragsteller es als unklar erachtet, wer Vercharterer und damit ersatzpflichtig ist.

Aus Sicht des Klägers greift zu seinen Gunsten eine Regelung der Verordnung (EU) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüssel-la-VO"), die in Verbrauchersachen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit den Wohnsitz des Verbrauchers nennt. Die Antragsgegnerinnen sehen dies naturgemäß anders und sehen die Anwendbarkeit der Brüssel-la-VO als nicht gegeben an. Weil in diesem Punkt keine Klarheit geschaffen werden konnte, wurde die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgelegt.

Die Entscheidung des BayObLG

Das BayObLG bestimmte per Beschluss das Amtsgericht Hersbruck als das einheitlich örtlich zuständige Gericht (Beschluss v. 23.07.2020 – 1 AR 31/20) für den Rechtsstreit gegen beide Antragsgegnerinnen.

Zunächst wurde festgestellt, dass die Brüssel-la-VO Anwendung findet, obwohl eine der Antragsgegnerinnen ihren Sitz im selben Mitgliedsstaat der EU hat, wie der Antragsteller. Die Antragsgegnerin in München hatte den fehlenden Auslandsbezug gerügt. Die Feststellung wird damit begründet, dass die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner verklagt werden, sodass der ausländische Sitz der einen auch für die andere maßgeblich ist. Zudem wurde der Auslandsbezug vor dem Hintergrund bejaht, dass die vercharterte Yacht in griechischen Gewässern lag.

Ganz entscheidend war damit, ob die griechische Antragsgegnerin ihre berufliche/gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet hat. Art. 17 Abs. 1 c) Brüssel-la-VO bestimmt, dass nur dann die Zuständigkeit nach dieser Rechtsvorschrift begründet wird. An dieser Stelle spielten nun Domain und Internetauftritt eine entscheidende Rolle. Die Domain als solche – eine .com-Top-Level-Domain – wurde vom Gericht als neutral bewertet, ohne dass man aus ihr eine eindeutige Ausrichtung hätte ablesen können. Im Rahmen des Internetauftritts wurden jedoch ihre Leistungen über sechs Vermittler u. a. in Deutschland angeboten. Dies war für die Ausrichtung ausreichend.

Fazit

Es ist durchaus denkbar, dass allein aufgrund einer bestimmten Domain die Ausrichtung als solche schon bejaht werden kann. Man denke sich den Fall, dass eine länderspezifische Endung, wie ".de" verwendet würde. Gleiches dürfte auch gelten, wenn sich die Domain etwa der Sprachauswahl anpassen würde, z.B. nach dem Schema "www. … .com/de". Für den vorliegenden Fall lässt sich außerdem festhalten, dass eine neutrale ".com"-Domain wohl auch die Gefahr birgt, dass eine durchaus weite Ausrichtung unterstellt wird.



(Nur in Englisch)

Photo of LGBTQ+ parade.


New top-level domain .GAY is launching. Find out how Hexonet can help you be among the first people to register .GAY domain names.

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Photo of woman speaking into cellphone.


In collaboration with our friends at ShortDot SA, we discuss one of the hottest topics doing the rounds in the world of technology and marketing - voice search.

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Photo of woman on smartphone with laptop and desktop on table.


Are you buying a domain name? Make sure it’s valuable by choosing a domain name that is the perfect length. Here’s how long your domain name should be.

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