Registry/Registrar Neuigkeiten Skip to main.

Reservierte .NYC Domains ab 8. Oktober 2015

Anlässlich ihres ersten Geburtstages wird die .NYC Registry 16.674 usprünglich geblockte .NYC Domains zur Registrierung am 8. Oktober 2015 freigeben. Diese wertvollen Domainnamen werden nach dem First-come-first-serve-Prinzip vergeben. Viele Domains auf der Kollisionsliste sind hochwertige Schlüsselwörter, die sicherlich stark nachgefragt werden.

Die angebotenen .NYC Kollisionsdomains bieten New Yorkern die Möglichkeit, kurze und einprägsame Domainnamen unter .NYC zu registrieren, die kürzlich noch nicht verfügbar waren. Diese werden nun zum Standardpreis angeboten.

Bitte beachten Sie, dass alle Markennamen der .NYC Kollisionsliste bereits in der .NYC Sunrise-Phase zugeteilt wurden. Deklarierte Domains als  “Premium Domains” und /oder “City Affiliated Domains” bleiben weiter gesperrt. Zusätzlich wird die .NYC Registry in der NYC Landrush Phase 87 übrig gebliebenen Domains, wieder freigegeben. 

Jetzt vorbestellen - Liste der reservierten Namen:   https://www.hexonet.net/collisionlist/nyc

Start: 8. Oktober 2015 (allgemeine Verfügbarkeit)

Zeitpunkt: ab 3:00 pm EDT – 5:00pm EDT*

Die Freigabe der Kollissions-Domains wird ab 3:00 pm EDT starten und vorraussichtlich um 5:00pm EDT enden. Es gibt keine Sunrise oder Early Access Phasen. Eine komplette Liste aller Domains finden Sie hier : https://www.hexonet.net/collisionlist/nyc. Alle freigegebenen Domains fallen unter den Trademark Claims Process, welche durch die ICANN Policy vorgegeben ist.


.CLUB IDN auf Japanisch

Seit dem 28. September 2015 können Sie japanische IDN Domains unterhalb der .CLUB Domainendung registrieren. Spanische Namen unterhalb .CLUB sind bereits jetzt registrierbar.

Start von .GAME

Laut Uniregistry wurde der Start für die .GAME Domains auf den 28. Januar 2016 verschoben.

Preiserhöhung für .BIZ ab 1. November 2015

Neustar gibt zum 1. November 2015 folgende Preisänderung bekannt

Preiserhöhung für .NET  ab 1. Februar 2016

Verisign erhöht seine Preise ab dem 1. Februar 2016

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

Hofbräuhaus in München sichert sich hofbraubeer.com im UDRP-Verfahren

Die Registrierung von Domainnamen mit Markenbegriffen durch Nichtberechtigte ist den Inhabern der betroffenen Marken in aller Regel ein Dorn im Auge. So werden solche Domains oftmals nicht nur registriert, um diese anschließend zu verkaufen, sondern gleichzeitig führen Links auf solchen geparkten Domains oftmals zur direkten Konkurrenz.

In einem aktuellen Fall hatte sich das Staatliche Hofbräuhaus München gegen eine solche unzulässige Domainregistrierung im Rahmen des UDRP-Verfahrens gewehrt – mit Erfolg!

Was ist passiert?

Das Hofbräuhaus ist Inhaber zahlreicher Markenzeichen, u.a. der bekannten „Hofbräu“ Marke, die bereits seit 1914 national und seit 1965 international besteht.

Ende letzten Jahres wurde die Markeninhaberin darauf aufmerksam, dass die Domain hofbraubeer.com registriert wurde, ohne dass dem Domaininhaber eine Lizenz für die Nutzung der Marke zukam. Die Domain war zu diesem Zeitpunkt geparkt und wies nicht nur zahlreiche Links zu Konkurrenten des Markeninhabers auf, sondern stand auch zu einem Mindestgebotspreis von US$ 6.500.- zum Verkauf. Hierin sah die Markeninhaberin eine Verletzung ihrer zahlreichen Markenrechte.

Das Hofbräuhaus beschritt daraufhin Ende Dezember 2014 das sog. UDRP-Verfahren gegen den Domaininhaber. Zwar behauptete der Domaininhaber, sich bereits mit dem Präsidenten des Hofbräuhauses geeinigt und die Übertragung der Domain veranlasst zu haben; da aber tatsächlich kein Domaintransfer erfolgte, wurde das UDRP-Verfahren fortgesetzt.

Entscheidung im UDRP-Verfahren

Im Rahmen des UDRP-Verfahren wurde anschließend entschieden, dass dem Hofbräuhaus ein Anspruch auf Übertragung der Domain zustehe.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Domain hofbraubeer.com der Marke „Hofbräu“ zum Verwechseln ähnlich sei. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass es der Domain an dem „ä“-Umlaut fehle. Vielmehr werde durch den Zusatz „beer“ gerade auf das Geschäftsfeld der Markeninhaberin hingewiesen.

Gleichzeitig konnte der Domaininhaber selbst kein eigenes Interesse oder sonstige Erlaubnis zur Nutzung der Marke im Rahmen der Domain (z.B. durch entsprechende Lizenz) geltend machen. Auch war der Domaininhaber unter dem Namen „Hofbräu“ oder „Hofbraubeer.com“ nicht bekannt, weswegen der erste Anschein, dass dem Domaininhaber kein Recht am Domainnamen zustand, weiterhin bestehen blieb.

Schließlich wurde die Domain auch gerade nicht für gutgläubige Angebote von Waren und Dienstleistungen genutzt, im Gegenteil: vielmehr wurde vom Entscheidungspanelist eine bösgläubige Registrierung der Domain angenommen, weil der Domaininhaber diese für Link-Verweise auf Konkurrenzprodukte verwende und der Verkaufspreis in keinem Verhältnis mehr zum Preis für die Registrierung der Domain stand, was nach Ansicht des Einzelpanelisten dafür sprach, dass die Domain nicht selbst genutzt werden sollte, sondern ausschließlich für den Verkauf registriert wurde.

Schließlich seien auch die Angaben im WHOIS-Eintrag falsch gewesen, was – neben der behaupteten Verständigung mit dem Präsidenten des Hofbräuhauses, die lediglich als Verzögerung des Verfahrens angesehen wurde - im Ergebnis die Annahme einer bösgläubigen Registrierung nur bestärkte.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/hofbraeuhaus-in-muenchen-sichert-sich-hofbraubeer-com-im-udrp-verfahren-udrp-31-08-2015-d2015-1107/

Rechtsanwalt
Hagen Hild
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

* Der Bruttopreis enthält 19% Mehrwertsteuer in Deutschland; viele Reseller zahlen den niedrigeren Nettopreis ohne Mehrwertsteuer.